11. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
11.1. Der Käufer verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die VAT dem Käufer zur Verfügung stellt, vertraulich zu behandeln und ohne schriftliche Genehmigung von VAT nicht offenzulegen. "Vertrauliche Informationen" sind alle technischen oder geschäftlichen Informationen, die entweder als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt angesehen werden und dem Käufer zur Verfügung gestellt, offengelegt oder zur Verfügung gestellt werden, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Spezifikationen, Marketingpläne, Finanzdaten, Technologie und Know-how sowie Preise. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (1) der Käufer vor der Offenlegung ohne vertrauliche Einschränkung wusste oder in seinem Besitz hatte; (2) vom Käufer unabhängig und ohne Verstoss gegen diese Vereinbarung entwickelt werden; (3) ohne Verstoss gegen diese Vereinbarung öffentlich zugänglich werden; und (4) rechtmässig von einem Dritten und ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit erhalten werden.
11.2. Auf Verlangen von VAT sind vertrauliche Informationen, die in schriftlichen, gedruckten, elektronischen oder anderen Dokumenten enthalten sind, sowie alle Kopien, Zusammenfassungen, Notizen und/oder Memoranden an VAT zurückzugeben.
11.3. VAT behält sich das Eigentum und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor, die von VAT zur Verfügung gestellt werden.
11.4. Diese Vereinbarung enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den hierin enthaltenen Gegenstand und ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen. Diese Vereinbarung darf nicht geändert oder ergänzt werden, es sei denn, dies geschieht in einem von den Parteien unterzeichneten Schreiben, das sich auf diese Vereinbarung bezieht.
11.5. VAT haftet nicht für die Nichtlieferung im Rahmen dieser Vereinbarung, wenn diese Nichtlieferung durch Feuer, Embargo, Streik, Nichtbeschaffung von Materialien aus der üblichen Bezugsquelle oder Umstände, die ausserhalb der Kontrolle von VAT liegen und VAT daran hindern, Lieferungen im normalen Geschäftsverlauf durchzuführen, verursacht wurde.
11.6. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Schweiz, ohne Rücksicht auf die Grundsätze des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einer Bestellung oder den Produkten ergeben, vereinbaren die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit und den Gerichtsstand in St. Gallen, Schweiz. Für Vertragsbeziehungen ausschliesslich zwischen koreanischen, US-amerikanischen oder singapurischen Parteien gilt das jeweils lokale Recht von Korea, den USA oder Singapur mit Gerichtsstand in Seoul, Korea, Delaware bzw. Singapur.
11.7. In Bezug auf alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder einer Bestellung ergeben, wird mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises auf alle Ansprüche für immer verzichtet, es sei denn, sie werden innerhalb eines (1) Jahres nach dem Datum des Ereignisses, auf dem der Anspruch beruht, bei einem Gericht, wie in dieser Vereinbarung bezeichnet, eingereicht.
11.8. Nichts, was in dieser Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend erwähnt wird, ist dazu gedacht oder kann ausgelegt werden, einer anderen natürlichen oder juristischen Person als VAT und dem Käufer Rechte oder Rechtsmittel aus oder aufgrund dieser Vereinbarung zu übertragen oder zu gewähren.
11.9. Das Versäumnis einer Partei, auf der strikten Erfüllung einer oder mehrerer Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestehen, stellt keinen Verzicht auf eine Bedingung oder Nichterfüllung durch die andere Partei dar. Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Verstosses oder Versäumnisses dieser Vereinbarung (a) muss schriftlich erfolgen und muss von der zu bindenden Partei unterzeichnet werden, und (b) stellt keinen Verzicht der jeweiligen Partei auf die Geltendmachung eines anderen oder späteren Verstosses oder Versäumnisses der anderen Partei dar.
11.10. Mitteilungen, die schriftlich (Post, E-Mail oder auf andere elektronische Weise) erfolgen können, müssen schriftlich erfolgen.
11.11. Sollte ein Teil dieser Vereinbarung ungültig oder nicht durchsetzbar sein, hat diese Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Teile.
11.12. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen VAT, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Alle Folgeschäden und zufälligen Schäden sind ausgeschlossen und werden ausdrücklich abgelehnt, soweit dies nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften zulässig ist.
11.13. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Sie auf der Homepage der VAT in ihrer jeweils gültigen Fassung, die immer Vorrang vor früheren Fassungen hat, die durch individuelle Vereinbarungen geändert wurden. Allen anderen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere denjenigen des Käufers, wird ausdrücklich widersprochen.
11.14. Im Hinblick auf lokale spezifische gesetzliche Anforderungen und Risiken können diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch ihre Anhänge, die auf der VAT-Homepage in ihrer jeweils gültigen Fassung zu finden sind, geändert oder ergänzt werden.
11.15. DIESES DOKUMENT, DAS SICH AUF LOKALE BESONDERHEITEN BEZIEHT, KANN IN ANDERE SPRACHEN ÜBERSETZT WERDEN, INSBESONDERE DURCH AUTOMATISIERTE ÜBERSETZUNG. IM FALLE VON ABWEICHUNGEN IST DIE ENGLISCHE VERSION MASSGEBEND. Diese Vereinbarung ist für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger bindend und kommt ihnen zugute. Die Rechte und Pflichten des Käufers aus diesem Vertrag dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von VAT weder ganz noch teilweise abgetreten werden, und im Falle eines Verkaufs aller oder aller wesentlicher Vermögenswerte einer Partei wird diese Zustimmung nicht ohne vernünftigen Grund verweigert.